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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Der Begriff 'Unternehmer' in § 1a AEntG ist allerdings nach der Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts entsprechend dem vom Gesetzgeber mit der in dieser Bestimmung
geregelten Bürgenhaftung verfolgten Sinn und Zweck einschränkend auszulegen (06.11.2002, 5 AZR 617/01, BAGE 103,240; 20.07.2004, 9 AZR 345/03;
12.01.2005, 5 AZR 617/01, BAGE 113, 149).
Die Bürgenhaftung des Bauunternehmers soll diesen veranlassen, verstärkt darauf zu achten, dass seine Subunternehmer
die nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz zwingenden Arbeitsbedingungen
einhalten. Sie dient damit der wirksamen Durchsetzung des § 1a AEntG und soll auch bewirken, (...).
Diese Ziele des AEntG treffen nicht auf Unternehmer zu, die als Bauherren eine Bauleistung in Auftrag geben.
Sie beauftragen keine Subunternehmer, die für sie eigene Leistungspflichten erfüllen.
Bauherren fallen daher nicht in den Geltungsbereich des § 1a AEntG (BAG, Urteil vom 12.01.2005,
5 AZR 617/01, BAGE 113,149,159f. mwN). Dies gilt auch dann, wenn der Bauherr selbst
ein Bauunternehmer ist." |
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