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Arbeitsrecht
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Benachteiligung wegen einer Behinderung
Diskriminierungsschutz bei einfacher Behinderung
§ 81 Abs.2 SGB IX a.F.

Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 03.04.07
(9 AZR 823/06)
"Parkraumbewirtschaftung"
NJW 2007, 3515
NZA 2007, 1098
DB 2007, 2100


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Leitsatz:
  In gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung des § 81 Abs.2 Satz 1 SGB IX war schon vor Inkrafttreten des AGG einem öffentlichen Arbeitgeber verwehrt, eine Bewerberin um eine Stelle im öffentlichen Dienst wegen ihrer Behinderung (GdB 40) zu benachteiligen.
 
 
  
   aus der Pressemitteilung:   
  "Das in § 81 Abs.2 SGB IX in der bis 17.08.2006 geltenden Fassung enthaltene Diskriminierungsverbot schützt nur schwerbehinderte Beschäftigte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 (§§ 2 Abs.2, 68 Abs.1 SGB IX) sowie Gleichgestellte (§§ 2 Abs.3, 68 Abs.1 SGB IX). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes erfasst der Begriff 'Behinderung' i.S.d. Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 (...) dagegen jede Einschränkung, die auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist und die ein länger andauerndes Hindernis für die Teilhabe am Berufsleben bildet. § 81 Abs.2 SGB IX war bis zum Inkrafttreten des AGG daher europarechtskonform anzuwenden."
 

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