|
aus der Pressemitteilung |
|
"Nach der im Jahre 2004 eingeführten Vorschrift des § 1a KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung
in Höhe eines halben Monatsgehaltes pro Beschäftigungsjahr, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt,
der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht klagt und der Arbeitgeber mit der Kündigung
auf das Bestehen des Anspruchs hingewiesen hat. Dieser Abfindungsanspruch entsteht (...) erst mit Ablauf
der Kündigungsfrist und ist deshalb vorher nicht vererblich." |
|
| |