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Arbeitsrecht
Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Abfindung nach § 1a KSchG

Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 10.05.07
(2 AZR 45/06)
DB 2007, 1930


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Leitsätze:
1.  Der Anspruch nach § 1a KSchG entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist der zugrunde liegenden betriebsbedingten Kündigung.
2.  Endet das Arbeitsverhältnis vorher durch Tod des Arbeitnehmers, kann der Anspruch deshalb nicht nach § 1922 Abs.1 BGB auf den Erben übergehen.
 
 
  
   aus der Pressemitteilung   
  "Nach der im Jahre 2004 eingeführten Vorschrift des § 1a KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe eines halben Monatsgehaltes pro Beschäftigungsjahr, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht klagt und der Arbeitgeber mit der Kündigung auf das Bestehen des Anspruchs hingewiesen hat. Dieser Abfindungsanspruch entsteht (...) erst mit Ablauf der Kündigungsfrist und ist deshalb vorher nicht vererblich."
 

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