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aus der Pressemitteilung: |
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"Ein Oberarzt, der durch den Chefarzt seiner Abteilung in seiner
fachlichen Qualifikation herabgewürdigt wird und deshalb psychisch erkrankt, hat gegen seinen Arbeitgeber Anspruch
auf Schmerzensgeld. Die Entlassung des Chefarztes kann er im Regelfall nicht verlangen.
Anspruch auf das Angebot eines gleichwertigen Arbeitsplatzes, an dem er nicht mehr
den Weisungen des bisherigen Chefarztes untersteht, hat der Oberarzt nur dann, wenn ein
solcher Arbeitsplatz in der Klinik vorhanden ist." |
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