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aus der Pressemitteilung |
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"Nach § 1a KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung
einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt und der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht
innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist klagt. Der Anspruch entsteht
nach dem Gesetz jedoch nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben
auf die vorgenannten Anspruchsvoraussetzungen (Anspruch auf Abfindung bei Betriebsbedingtheit der Kündigung und
Verstreichenlassen der Klagefrist) hinweist. In diesem Fall beträgt die Höhe der Abfindung
nach § 1a Abs.2 KSchG 0,5 Monatsverdienste
für jedes Beschäftigungsjahr.
Durch diese gesetzliche Regelung sind die Arbeitsvertragsparteien zwar nicht gehindert, eine geringere Abfindung zu vereinbaren.
Will der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer allerdings eine geringere Abfindung anbieten, so muss er unmissverständlich
erklären, dass sein Angebot kein solches nach § 1a KSchG sein soll." |
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