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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Eine unzulässige mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts ist nur gegeben,
wenn die streitige Maßnahme nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit der Diskriminierung auf Grund
des Geschlechts zu tun haben. Zudem muss der vom Arbeitgeber für die Ungleichbehandlung angeführte Grund
einem wirklichen Bedürfnis des Unternehmens entsprechen und für die Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sein (...).
Diese Bedingungen erfüllen Regelungen, die an die tatsächliche Arbeitsleistung anknüpfen. Das Ruhen
des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt objektiv eine Anspruchsminderung (...). Zeiten des Ruhens des Arbeitsverhältnisses
dürfen unberücksichtigt bleiben, wenn mit der tatsächlichen Arbeitsleistung ein Zuwachs an Erfahrungswissen verbunden ist,
der durch das Entgelt vergütet werden soll (...). Da der Rückgriff auf das Dienstalter in der Regel
zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet ist, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt,
seine Arbeit besser zu verrichten, hat der Arbeitgeber in einem solchen Fall nicht besonders darzulegen,
dass der Rückgriff auf dieses Kriterium zur Erreichung des genannten Ziels in Bezug auf einen
bestimmten Arbeitsplatz geeignet ist. Art.141 EG steht
dem Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters als entgeltbestimmenden Faktor nicht entgegen
(EuGH, Urteil vom 03.10.06), denn mit der längeren Dauer
einer bestimmten Tätigkeit in einem bestimmten Betrieb wächst die Sicherheit des Arbeitnehmers
bei der Ausübung dieser Tätigkeit und das Verständnis für die speziellen Belange
des Betriebs (...)." |
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