www.rechtsrat.ws

Arbeitsrecht
Urlaubsrecht
lang andauernde Krankheit

Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 28.01.82
(6 AZR 571/79)
NJW 1982, 1548


externer Link:
 
Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.

  
Leitsatz:
Ein Arbeitnehmer verliert seinen Anspruch auf Erholungsurlaub nicht dadurch, dass er infolge Krankheit nur eine geringe Arbeitsleistung im Urlaubsjahr erbracht hat.
 
 
  
   aus den Entscheidungsgründen:   
"Ist aber der Urlaubsanspruch in seiner Entstehung nicht von geleisteter Arbeit abhängig, ist nicht zu erkennen, aus welchem Grund er wegen zu geringer Arbeitsleistung infolge von Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen wäre. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer nicht durch lang dauernde Arbeitsunfähigkeit gehindert ist, den Urlaub im Urlaubsjahr oder im Übertragungszeitraum überhaupt zu nehmen.

Das Bundesurlaubsgesetz knüpft weiter das Entstehen des Urlaubsanspruchs nicht an ein (abstraktes oder individuelles) Erholungsbedürfnis. (...)

Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank, ist damit auch seine Arbeitspflicht suspendiert, er kann jedenfalls während dieser Zeit nicht noch einmal für die Gewährung von Urlaub freigestellt werden. Die Erfüllung des Urlaubsanspruchs ist damit jedenfalls zeitweise unmöglich. Ist ein Arbeitnehmer aber arbeitsbereit und ist das Urlaubsjahr bzw. der Übertragungszeitraum noch nicht abgelaufen, ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer zuvor nicht gearbeitet hat, kein Grund, der die Erfüllung des bis zum Ende des Urlaubsjahrs bzw. bis zum Ende des Übertragungszeitraum bestehenden Urlaubsanspruchs hindern könnte."
 

hierzu jetzt auch:

weitere Infos: