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aus den Entscheidungsgründen: |
"Ist aber der Urlaubsanspruch in seiner Entstehung
nicht von geleisteter Arbeit abhängig, ist nicht zu erkennen,
aus welchem Grund er wegen zu geringer Arbeitsleistung infolge von
Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen wäre. Dies gilt jedenfalls dann,
wenn der Arbeitnehmer nicht durch lang dauernde Arbeitsunfähigkeit
gehindert ist, den Urlaub im Urlaubsjahr oder
im Übertragungszeitraum überhaupt zu nehmen.
Das Bundesurlaubsgesetz knüpft weiter das Entstehen des Urlaubsanspruchs nicht
an ein (abstraktes oder individuelles) Erholungsbedürfnis. (...)
Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank, ist damit auch seine Arbeitspflicht suspendiert,
er kann jedenfalls während dieser Zeit nicht noch einmal für
die Gewährung von Urlaub freigestellt werden. Die Erfüllung
des Urlaubsanspruchs ist damit jedenfalls zeitweise unmöglich.
Ist ein Arbeitnehmer aber arbeitsbereit und ist das Urlaubsjahr bzw.
der Übertragungszeitraum
noch nicht abgelaufen, ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer zuvor nicht
gearbeitet hat, kein Grund, der die Erfüllung des bis zum Ende
des Urlaubsjahrs bzw. bis zum Ende des Übertragungszeitraum bestehenden Urlaubsanspruchs
hindern könnte." |
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