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Arbeitsrecht
Rückzahlung von Fortbildungskosten
hier: Fortbildungsdauer bis 4 Monate

Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 06.09.95
(5 AZR 241/94)
NJW 1996, 1916
NZA 1996, 314
DB 1996, 532


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Leitsätze:
1.  Die Zulässigkeit einzelvertraglicher Klauseln, wonach der Arbeitnehmer bei vorzeitigem Ausscheiden Fortbildungskosten zurückzuzahlen hat, hängt auch von der Dauer der Bildungsmaßnahme ab (ständige Rechtsprechung des Senats). Besteht diese aus mehreren Unterrichtsabschnitten, so sind die dazwischenliegenden Zeiten bei der Berechnung der Dauer nicht mit zu berücksichtigen.
 
2.  Bei einer Lehrgangsdauer von 3 bis 4 Monaten (hier: Verwaltungslehrgang I der Bayerischen Verwaltungsschule) ist eine Bindungsdauer von 2 Jahren jedenfalls nicht zu lang bemessen. Der Senat neigt dazu, dass eine längere Bindungsdauer in derartigen Fällen regelmäßig unzulässig ist.
 
3.  Es gibt keinen Grundsatz, dass die Bindungsdauer höchstens sechs mal so lang sein darf wie die Dauer der Bildungsmaßnahme.
 

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