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Leitsätze: |
1. |
Eine - für den Arbeitnehmer erkennbar - auf das jeweilige Kalenderjahr
bezogene Zusage einer Leistung begründet keine Ansprüche der
Leistungsempfänger aus einer betrieblichen Übung für zukünftige Jahre. |
2. |
Ein Widerrufsvorbehalt bzw. die Mitteilung, dass die Leistung
freiwillig erfolgt, ist in diesem Fall nicht erforderlich, um Ansprüche
für die Zukunft zu beseitigen bzw. überhaupt nicht entstehen
zu lassen. |
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