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aus den Entscheidungsgründen: |
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
(...) kann der Arbeitnehmer, wenn er den Arbeitgeber hinsichtlich des Urlaubsanspruchs
in Verzug gesetzt hat, anstelle des ursprünglichen Urlaubsanspruchs
als Schadenersatz Urlaub (Ersatzurlaub) in gleicher Höhe verlangen,
wenn die Urlaubsgewährung während des Verzugs des Arbeitgebers
unmöglich wird (...). Der Arbeitgeber gerät in Schuldnerverzug,
wenn er den vom Arbeitnehmer angemahnten Urlaub (...) grundlos
nicht gewährt. Er hat für das Erlöschen
des Urlaubsanspruchs aufgrund der gesetzlichen oder tariflichen
Befristung des Urlaubsanspruchs auch dann einzustehen, wenn der Arbeitnehmer
in der verbliebenen Zeit infolge Arbeitsunfähigkeit den Urlaub nicht nehmen
konnte." |
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