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Schrottimmobilien
(kein) Widerrufsrecht bei Abschluss des Vertrages durch Vertreter

Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 02.05.00
(XI ZR 150/99)
BGHZ 144, 123
NJW 2000, 2268
ZIP 2000, 1155
WM 2000, 1250


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Leitsätze:
1.  Bei Einschaltung eines Vertreters zum Abschluss eines Darlehensvertrages kommt es für die Widerruflichkeit der Vertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz jedenfalls grundsätzlich nicht auf die Haustürsituation des Vertretenen bei der Vollmachtserteilung, sondern auf die des Vertreters bei Abschluss des Darlehensvertrages an.
2.  Der in seinem Vertrauen auf eine ihm vorgelegte notariell beurkundete Treuhandvertrags- und Vollmachtserklärung geschützte Darlehensgeber darf ohne weiteres davon ausgehen, dass dem Vertretenen ein Recht zum Widerruf der Treuhandvertrags- und Vollmachtserklärung nicht zusteht (§ 1 Abs.2 Nr.3 HWiG).
 

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