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aus den Entscheidungsgründen: |
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"§ 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG gilt unabhängig davon, ob der Gesetzgeber
bei dem Erlass dieser Vorschrift von zutreffenden Erwägungen
ausgegangen ist. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs
(BT-Drs.11/5462,
S.18) würde das Widerrufsrecht die taggenaue Refinanzierung
vieler Realkredite, die eine Grundlage für deren günstige
Verzinsung darstellt, erheblich gefährden. In der Praxis ist aber
die Zuordnung einer bestimmten Refinanzierungsmaßnahme einer Bank
zu einem konkreten einzelnen Kreditgeschäft vielfach nicht möglich
(Rösler/Wimmer, WM 2000,164,166). Dieser Umstand ändert jedoch nichts
an der Verbindlichkeit des gesetzlichen Ausschlusses des Widerrufsrechts
bei Realkrediten i.S.d. § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG." |
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