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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Da die Darlehensverträge danach unwirksam sind,
steht den Klägern gemäß § 812 Abs.1 Satz 1
Alt.1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen rechtsgrundlos
auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen zu.
Gemäß § 818 Abs.1 BGB umfasst der Anspruch auch
von der Beklagten gezogene Nutzungen, die (...) mit einem Zinssatz
von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet werden
können (Senatsurteil vom 12.05.1998, XI ZR 79/97,
WM 1998,1325,1327).
Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem Bereicherungsanspruch
aus § 812 Abs.1 Satz 1 Alt.1 BGB auf Rückzahlung
der Darlehensvaluta greift nicht durch, da der Beklagten ein solcher
Anspruch gegen die Kläger nicht zusteht. Die Darlehenssummen sind aufgrund der
- unwirksamen - Anweisung der vollmachtlosen Geschäftsbesorgerin nicht
an die Kläger, sondern an die Verkäuferin und ggf. auch
andere Beteiligte ausgezahlt worden. Die Beklagte muss sich deshalb
an die Zuwendungsempfänger halten." |
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