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Schrottimmobilien
Nichtigkeit eines Treuhandvertrages

Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 14.05.02
(XI ZR 148/01)


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   aus den Entscheidungsgründen:   
  "Da die Darlehensverträge danach unwirksam sind, steht den Klägern gemäß § 812 Abs.1 Satz 1 Alt.1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen rechtsgrundlos auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen zu. Gemäß § 818 Abs.1 BGB umfasst der Anspruch auch von der Beklagten gezogene Nutzungen, die (...) mit einem Zinssatz von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet werden können (Senatsurteil vom 12.05.1998, XI ZR 79/97, WM 1998,1325,1327).

Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs.1 Satz 1 Alt.1 BGB auf Rückzahlung der Darlehensvaluta greift nicht durch, da der Beklagten ein solcher Anspruch gegen die Kläger nicht zusteht. Die Darlehenssummen sind aufgrund der - unwirksamen - Anweisung der vollmachtlosen Geschäftsbesorgerin nicht an die Kläger, sondern an die Verkäuferin und ggf. auch andere Beteiligte ausgezahlt worden. Die Beklagte muss sich deshalb an die Zuwendungsempfänger halten."
 

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