Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.
Leitsatz:
Auf allgemeine organisatorische Anordnungen zur Fristwahrung
in einer Anwaltskanzlei kommt es nicht an, wenn der Anwalt
eine Angestellte mit der Telefaxübermittlung eines eilbedürftigen
Schriftsatzes konkret beauftragt und sich über die Ausführung des Auftrags
durch Nachfrage vergewissert. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Angestellte
zusätzlich allgemein angewiesen ist, die Telefaxübermittlung jeweils anhand
des (auszudruckenden) Sendeberichts zu kontrollieren.