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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Das angefochtenen Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs.1 ZPO a.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
(§ 565 Abs.1 Satz 1
ZPO a.F.).
Dieses wird, da die Umstände der Vertragsanbahnung zwischen den Parteien
streitig sind, zunächst Feststellungen zu den Voraussetzungen
des Widerrufsrechts gemäß § 1 HWiG a.F. zu treffen haben.
Sollte danach ein Widerrufsrecht zu bejahen sein, wird das
Berufungsgericht bei der Prüfung der sich
aus § 3 HWiG
(in der bis zum 30.09.2000 geltenden Fassung)
ergebenden Rechtsfolgen des Widerrufs zu berücksichtigen haben,
dass § 9 VerbrKrG
(in der bis zum 30.09.2000 geltenden Fassung)
gemäß § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG auf Realkreditverträge im Sinne
dieser Vorschrift nicht anwendbar ist sowie dass nach der ständigen
langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Realkreditvertrag
und das finanzierte Grundstücksgeschäft grundsätzlich nicht als
zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzusehen sind
(vgl. Senatsurteil vom 09.04.2002 m.w.N.).
Die Kritik, die in diesem Punkt von einigen Autoren
(Derleder, ZBB 2002,208f.; Hoffmann, ZIP 2002,1066ff.;
Fischer, DB 2002,1266,1267; Fritz, ZfIR 2002,529ff.; Rörig, MDR 2002,894,895;
grundsätzlich zustimmend dagegen Ulmer, ZIP 2002,1080,1083; Lange,
EWiR 2002,523,524; Rohe, BKR 2002,575,577)
an dem Senatsurteil
vom 09.04.02 geübt worden ist, gibt dem Senat keinen Grund,
von der genannten Rechtsprechung abzuweichen.
Dazu besteht umso weniger Veranlassung, als der Gesetzgeber mit dem durch Art.25
Abs.1 Nr.7 des Gesetzes vom 23.07.02 eingefügten § 358 Abs.3 Satz 3 BGB auch für
die Zukunft klargestellt hat, dass Darlehensverträge und die durch sie
finanzierten Grundstückserwerbsgeschäfte nur ausnahmsweise unter ganz bestimmten engen
Voraussetzungen als verbundene Verträge anzusehen sind.
Der Widerruf des Realkreditvertrages berührt die Wirksamkeit des Kaufvertrages
über die Eigentumswohnung deshalb grundsätzlich nicht. Die gebotene
richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs.2 HWiG ändert daran nichts. Sie hat nicht zur Folge,
dass das Verbraucherkreditgesetz für Geschäfte der vorliegenden
Art generell nicht zu beachten wäre. Haustürwiderrufs- und Verbraucherkreditgesetz stehen insoweit vielmehr ebenso
nebeneinander wie Haustürgeschäfte- und Verbraucherkreditrichtlinie
(Senatsurteil
vom 09.04.02).
Die Haustürgeschäfterichtlinie
steht dem nicht entgegen (a.M. Fritz, ZfIR 2002,529,530; Rörig,
MDR 2002,894), weil ihr Artikel 7 die Regelung der Rechtsfolgen
des Widerrufs von Haustürgeschäften ausdrücklich dem einzelstaatlichen Recht
überlässt." |
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