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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Auch bei wirksamem Widerruf der Darlehensverträge
stünde dem Kläger deshalb grundsätzlich ein Anspruch
auf Erstattung der ausgezahlten Nettokreditbeträge sowie auf deren
marktübliche Verzinsung zu (vgl. Senatsurteil vom 12.11.2002). Eine andere Beurteilung wäre
nur dann geboten, wenn es sich bei den von den Parteien geschlossenen
Darlehensverträgen und dem finanzierten Immobilienerwerb um ein verbundenes Geschäft
handeln würde mit der Folge, dass der Widerruf der Darlehensverträge
zugleich auch der Wirksamkeit des finanzierten Geschäfts entgegenstünde
(Senat, BGHZ 133,254,259 =
NJW 1996,3414).
Ein solches verbundenes Geschäft liegt aber nicht vor.
Auf Realkreditverträge - wie hier - ist § 9 VerbrKrG nach dem eindeutigen
Wortlaut des § 3
Abs.2 Nr.2 VerbrKrG
nicht anzuwenden (Senatsurteil
vom 09.04.02; vgl. auch Edelmann, BKR 2002,80,83;
Felke, MDR 2002,226,227; Koch, WM 2002,1593,1597; Schleicher, BKR 2002,609,612).
Die Kritik, die in diesem Punkt von einigen Autoren (Derleder,
ZBB 2002,208f.; Hoffmann, ZIP 2002,1066ff.; Fischer, DB 2002,1266,1267; Fritz,
ZfIR 2002,529ff.; Rörig, MDR 2002,894,895; Tonner, BKR 2002,856,859f.;
grundsätzlich zustimmend dagegen Ulmer, ZIP 2002,1080,1083; Lange, EWiR 2002,523,524;
Rohe, BKR 2002,575,577)
an dem Senatsurteil
vom 09.04.02 geübt worden ist, gibt dem Senat, wie er bereits
in seinem Urteil vom 10.09.02
zum Ausdruck gebracht hat, keinen Grund, von der genannten Rechtsprechung
abzuweichen. Dazu besteht umso weniger Veranlassung, als der Gesetzgeber
mit dem durch Art.25 Abs.1 Nr.7 des Gesetzes vom 23.07.02 eingefügten
§ 358
Abs.3 Satz 3 BGB auch für die Zukunft klargestellt hat,
dass Darlehensverträge und die durch sie finanzierten
Grundstückserwerbsgeschäfte nur ausnahmsweise unter ganz bestimmten engen
Voraussetzungen als verbundene Verträge anzusehen sind.
Der Widerruf des Realkreditverträge berührt die Wirksamkeit des Grundstückskaufvertrages
deshalb grundsätzlich nicht. Die gebotene richtlinienkonforme Auslegung des
§ 5 Abs.2
HWiG ändert daran nichts.
Sie hat nicht zur Folge, dass das Verbraucherkreditgesetz für Geschäfte
der vorliegenden Art generell nicht zu beachten wäre.
Haustürwiderrufs- und
Verbraucherkreditgesetz
stehen insoweit vielmehr ebenso nebeneinander wie Haustürgeschäfte- und
Verbraucherkreditrichtlinie
(Senatsurteil vom 09.04.02).
Die Haustürgeschäfterichtlinie
steht dem nicht entgegen (a.M. Fritz, ZfIR 2002,529,530; Rörig,
MDR 2002,894; Strube, BKR 2002,938,942ff.), weil ihr Artikel 7
die Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs von Haustürgeschäften
ausdrücklich dem einzelstaatlichen Recht überlässt. Das gilt, wie der
Europäische Gerichtshof hervorgehoben hat, gerade auch für die Folgen
eines Widerrufs des Realkreditvertrages für den Kaufvertrag über
die Immobilie (EuGH, Urteil vom 13.12.01)." |
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