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Schrottimmobilien
kreditfinanzierter Beitritt (Immobilienfonds)
als verbundenes Geschäft


Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 21.07.03
(II ZR 387/02)
BGHZ 156, 46
NJW 2003, 2821
ZIP 2003, 1592
WM 2003, 1762
VuR 2003, 383


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Leitsätze:
1.  § 9 Abs.3 VerbrKrG (Einwendungsdurchgriff, vgl. § 359 BGB in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung) findet auf den kreditfinanzierten Erwerb einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft entsprechende Anwendung. Wenn der Vertrag über den Erwerb einer Gesellschaftsbeteiligung mit dem zur Finanzierung der Einlage geschlossenen Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft bildet, kann der unter Verletzung einer Aufklärungspflicht oder durch Täuschung zum Gesellschaftsbeitritt veranlasste Anleger sein Recht, jederzeit fristlos unter Forderung des ihm nach den Regeln des fehlerhaften Gesellschaftsbeitritts zustehenden Abfindungsguthabens aus der Anlagegesellschaft auszuscheiden, auch dem Rückzahlungsanspruch des Kreditinstituts entgegenhalten.
2.  Die Regelung des § 9 Abs.2 Satz 4 VerbrKrG (Rückforderungsdurchgriff, vgl. § 358 BGB Abs.4 Satz 3 BGB in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung) ist in Fällen des § 9 Abs.3 VerbrKrG entsprechend anzuwenden.
 
 
  
   aus der Pressemitteilung:   
  "Nach Auffassung des Senates stellt der kreditfinanzierte Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds ein Verbundgeschäft nach § 9 Abs.3, Abs.4 VerbrKrG dar, wenn, wie hier, der Vermittler der Fondsbeteiligung zugleich unter Verwendung von Formularen der Bank die Finanzierung des Anteilserwerbs anbietet."
 

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