|
Leitsätze: |
1. |
§ 9 Abs.3 VerbrKrG (Einwendungsdurchgriff, vgl. § 359 BGB in der
ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung) findet auf
den kreditfinanzierten Erwerb einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft
entsprechende Anwendung. Wenn der Vertrag über den Erwerb einer
Gesellschaftsbeteiligung mit dem zur Finanzierung der Einlage geschlossenen
Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft bildet, kann der unter Verletzung
einer Aufklärungspflicht oder durch Täuschung zum Gesellschaftsbeitritt
veranlasste Anleger sein Recht, jederzeit fristlos unter Forderung des ihm
nach den Regeln des fehlerhaften Gesellschaftsbeitritts zustehenden Abfindungsguthabens
aus der Anlagegesellschaft auszuscheiden, auch dem Rückzahlungsanspruch
des Kreditinstituts entgegenhalten. |
|
| |