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Leitsatz: |
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Die einer Grundschuld mit persönlicher Haftungsübernahme
und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Sicherungsabrede
des mit dem Schuldner identischen Grundschuldbestellers, die formlos und
konkludent getroffen werden kann und die den Entschluss zum Abschluß des
zu sichernden Vertrages entscheidend fördert, erfasst bei einem wirksamen
Widerruf eines Darlehensvertrages auch ohne ausdrückliche Vereinbarung regelmäßig
Ansprüche des Kreditgebers aus § 3 HWiG a.F.
Etwas anderes kann nur bei Vorliegen besonderer - vom Schuldner
darzulegender und zu beweisender - Gründe gelten, die ausnahmsweise
gegen die Einbeziehung der Folgeansprüche
in die Sicherungsvereinbarung sprechen. |
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