www.rechtsrat.ws

Schrottimmobilien

Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 28.10.03
(XI ZR 263/02)
NJW 2004,158
ZIP 2004,64
WM 2003,2410
MDR 2004,287


externe Links:
 
Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.

  
Leitsatz:
  Die einer Grundschuld mit persönlicher Haftungsübernahme und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Sicherungsabrede des mit dem Schuldner identischen Grundschuldbestellers, die formlos und konkludent getroffen werden kann und die den Entschluss zum Abschluß des zu sichernden Vertrages entscheidend fördert, erfasst bei einem wirksamen Widerruf eines Darlehensvertrages auch ohne ausdrückliche Vereinbarung regelmäßig Ansprüche des Kreditgebers aus § 3 HWiG a.F. Etwas anderes kann nur bei Vorliegen besonderer - vom Schuldner darzulegender und zu beweisender - Gründe gelten, die ausnahmsweise gegen die Einbeziehung der Folgeansprüche in die Sicherungsvereinbarung sprechen.
 

aufgehoben:
 

weitere Infos: