|
aus den Entscheidungsgründen: |
"Demgegenüber handelt es sich nach der - jedenfalls bislang -
herrschenden Meinung bei dem Lebensgefährten des Mieters um einen 'Dritten'
im Sinne des § 549 BGB a.F., an dessen Stelle durch das
Mietrechtsreformgesetz
§ 540 BGB
als Grundsatzvorschrift und § 553 BGB - entsprechend der Systematik
des reformierten Mietrechts - als Spezialvorschrift
für die Wohnungsmiete getreten sind." |
|
| |