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Gewinnzusagen

Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 19.02.04
(III ZR 226/03)
NJW 2004, 1652
MDR 2004, 677
BB 2004, 848
DB 2004, 1259
WM 2004, 1102

objektiver Eindruck entscheidend


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Leitsatz:
  Eine Zusendung ist eine Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung im Sinne des § 661a BGB, wenn sie - nach Inhalt und Gestaltung - abstrakt geeignet ist, bei einem durchschnittlichen Verbraucher in der Lage des Empfängers den Eindruck zu erwecken, er werde einen - bereits gewonnenen - Preis erhalten; auf das subjektive Verständnis der Zusendung durch den konkreten Empfänger kommt es nicht an.
 
 
  
   aus den Entscheidungsgründen:   
  "Für eine Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung im Sinne des § 661a BGB genügt es, ist aber auch erforderlich, dass aus objektivierter Empfängersicht der Eindruck eines Preisgewinns erweckt wird. Die Zusendung muss - nach Inhalt und Gestaltung - abstrak geeignet sein, bei einem durchschnittlichen Verbraucher in der Lage des Empfängers den Eindruck zu erwecken, er werde einen - bereits gewonnenen - Preis erhalten (...).

Auf das subjektive Verständnis der Zusendung durch den konkreten Empfänger kommt es hingegen nicht an. Es ist nicht erforderlich, dass der Empfänger dem Schreiben tatsächlich Glauben schenkt. Auch der Verbraucher, der die Gewinnzusage als bloßes Werbemittel durchschaut oder durchschauen könnte, kann (...) nach § 661a BGB die Leistung des (angeblich) gewonnenen Preises verlangen."
 

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