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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Für eine Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung im Sinne des
§ 661a BGB
genügt es, ist aber auch erforderlich, dass aus objektivierter
Empfängersicht der Eindruck eines Preisgewinns erweckt wird.
Die Zusendung muss - nach Inhalt und Gestaltung -
abstrak geeignet sein, bei einem durchschnittlichen Verbraucher
in der Lage des Empfängers den Eindruck zu erwecken,
er werde einen - bereits gewonnenen - Preis erhalten (...).
Auf das subjektive Verständnis der Zusendung durch den konkreten Empfänger
kommt es hingegen nicht an. Es ist nicht erforderlich,
dass der Empfänger dem Schreiben tatsächlich Glauben schenkt.
Auch der Verbraucher, der die Gewinnzusage als bloßes Werbemittel
durchschaut oder durchschauen könnte, kann (...) nach § 661a BGB die Leistung des (angeblich)
gewonnenen Preises verlangen." |
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