1. |
Die im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds erteilte
Treuhändervollmacht ist gemäß § 134 BGB i.V.m. Art.1
§ 1 RBerG nichtig, wenn der Treuhänder zum Abschluss
von Verträgen bevollmächtigt wird und dafür keine Erlaubnis
nach dem Rechtsberatungsgesetz hat. Ob dieser Mangel nach
§§ 171, 172 BGB oder
den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht
geheilt werden kann, bleibt offen. |
2. |
Enthält der zur Finanzierung des Fondsbeitritts geschlossene Kreditvertrag
nicht die Mindestangaben nach § 4 VerbrKrG, ist er gemäß
§ 6 VerbrKrG nichtig. Der Mangel wird jedenfalls dann nicht
durch die Auszahlung der Darlehensvaluta an den Fonds gemäß
§ 6 Abs.2 VerbrKrG geheilt, wenn der Fondsbeitritt und
der Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft i.S.d. § 9 VerbrKrG bilden.
Dafür reicht es aus, dass sich der Fonds und die Bank
derselben Vertriebsorganisation bedient haben. |
3. |
Die Anwendbarkeit des § 9 VerbrKrG ist nicht gemäß
§ 3
Abs.2 Nr.2 VerbrKrG
ausgeschlossen, wenn der Kredit zwar durch ein Grundpfandrecht gesichert ist,
dieses Grundpfandrecht aber schon bestellt war, als der Anleger
dem Fonds beitrat. |
4. |
Fehlt es danach an einem wirksamen Kreditvertrag, schuldet der Anleger
nicht die Rückzahlung der Darlehensvaluta, sondern hat der Bank
nur seinen Fondsanteil zu übertragen. Umgekehrt hat ihm die Bank
die geleisteten Zins- und Tilgungsraten abzüglich der vereinnahmten
Erträgnisse zurückzuzahlen |
5. |
Wenn der Anleger darüber hinaus bei dem Fondsbeitritt getäuscht worden ist,
kann er die ihm gegen die Gründungsgesellschafter und
die sonst für die Täuschung Verantwortlichen zustehenden
Schadensersatzansprüche auch gegenüber der Bank geltend machen,
wenn der Fondsbeitritt und der Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft
i.S.d. § 9 VerbrKrG
bilden. Die Bank hat ihn dann so zu stellen,
als wäre er dem Fonds nicht beigetreten und hätte den Kreditvertrag
nicht abgeschlossen. Dabei sind die von ihm vereinnahmten Erträgnisse
des Fonds und die Steuervorteile anzurechnen. Außerdem hat der Anleger
seinen Fondsanteil und seine Schadensersatzansprüche gegen die
Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter an die Bank abzutreten. |
6. |
Um diese Rechtsfolgen auszulösen, braucht der Anleger seine Beteiligung
an dem Fonds nicht diesem gegenüber zu kündigen.
Es genügt, dass er sich gegenüber der Bank
auf die Täuschung beruft. |
7. |
Die Bank haftet dem Anleger auch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss
auf Schadensersatz, wenn sie ihn über ihr bekannte Risiken
des Fondsprojekts nicht aufklärt, obwohl sie in bezug
auf diese Risiken einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber dem Anleger
hat und dies auch erkennen kann. |
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