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Leitsätze: |
1. |
Ein Realkreditvertrag im Sinne des § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG liegt jedenfalls bei einem finanzierten
Grundstücksgeschäft auch dann vor, wenn der Erwerber
ein Grundpfandrecht nicht selbst bestellt, sondern ein bestehendes (teilweise)
übernimmt. |
2. |
Die fehlende Einflussnahme der Anleger auf die Auswahl des in einem
Immobilienmodell vorgesehenen Treuhänders (Geschäftsbesorgers) rechtfertigt es
für sich genommen nicht, ihn mangels eines persönlichen
Vertrauensverhältnisses nicht wie einen echten Vertreter zu behandeln. |
3. |
Die Anwendung der §§ 171, 172 BGB zugunsten
der kreditgebenden Bank wird in den Fällen nichtiger Vollmacht
des gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßenden Treuhänders
durch die Regeln über das verbundene Geschäft i.S.d.
§ 9 VerbrKrG
nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt. |
4. |
Selbst ein massiver Interessenkonflikt des Vertreters schließt die Wirksamkeit
des von ihm namens des Vollmachtgebers geschlossenen Vertrages grundsätzlich
nur unter den engen Voraussetzungen des Vollmachtsmissbrauchs aus. |
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