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Leitsatz
Bei Kaufverträgen zwischen einem gewerblichen Anbieter
und einem Verbraucher, die im Rahmen einer sog. Internet-Auktion
durch Angebot und Annahme gemäß §§ 145ff. BGB
und nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB
zustande kommen, ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach
§ 312d
Abs.4 Nr.5 BGB ausgeschlossen.