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Leitsätze: |
1. |
Der im Rahmen des kreditfinanzierten Erwerbs einer Immobilie
zu Steuersparzwecken eingeschaltete Treuhänder ist gegenüber der finanzierenden
Bank nach Maßgabe der §§ 171, 172 BGB auch in Fällen
vertretungsbefugt, in denen die ihm erteilte umfassende Vollmacht gegen Art.1
§ 1 RBerG verstößt. |
2. |
Etwas anderes gilt nur, wenn die finanzierende Bank bei der Vornahme
des Rechtsgeschäfts den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder
kennen musste. |
3. |
Im Jahre 1992 konnte auch die finanzierende Bank im Rahmen eines Steuersparmodells
den auf einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beruhenden Mangel
einer notariell beurkundeten und vorgelegten Treuhändervollmacht nicht kennen (...). |
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