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Mietrecht
Kündigung wegen Zahlungsverzugs und
nachträglicher Ausgleich der Mietrückstände

Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 16.02.05
(VIII ZR 6/04)
NZM 2005, 334
WuM 2005, 250


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Leitsatz:
Kündigt der Vermieter ein Wohnraummietverhältnis nach §§ 543 Abs.1, Abs.2 Satz 1 Nr.3 Buchst.a, 569 Abs.3 Nr.1 BGB wegen Zahlungsverzugs des Mieters fristlos und hilfsweise auch fristgemäß, lässt der nachträgliche Ausgleich der Rückstände innerhalb der Frist des § 569 Abs.3 Nr.2 BGB zwar die fristlose Kündigung unwirksam werden, nicht dagegen auch ohne weiteres die fristgemäße Kündigung.

Die nachträgliche Zahlung ist jedoch bei der Prüfung, ob der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat (§ 573 Abs.2 Nr.1 BGB), zu berücksichtigen.
 
 
  
   aus der Pressemitteilung:   
"Der Bundesgerichtshof (...) hat entschieden, dass ein nachträglicher Ausgleich der Zahlungsrückstände innerhalb zweier Monate nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs zwar die fristlose Kündigung nach § 569 Abs.3 Nr.2 BGB unwirksam werden lässt, nicht dagegen ohne weiteres auch die hilfsweise ausgesprochene fristgemäße Kündigung."
 

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