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Leitsatz: |
Kündigt der Vermieter ein Wohnraummietverhältnis nach
§§ 543 Abs.1, Abs.2 Satz 1 Nr.3 Buchst.a,
569 Abs.3 Nr.1 BGB
wegen Zahlungsverzugs des Mieters fristlos und hilfsweise auch fristgemäß,
lässt der nachträgliche Ausgleich der Rückstände innerhalb
der Frist des § 569 Abs.3 Nr.2 BGB zwar die fristlose Kündigung
unwirksam werden, nicht dagegen auch ohne weiteres die fristgemäße
Kündigung.
Die nachträgliche Zahlung ist jedoch bei der Prüfung,
ob der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich
verletzt hat (§ 573
Abs.2 Nr.1 BGB), zu berücksichtigen. |
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