Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.
Leitsatz:
Ansprüche auf Miete aus Wohnraummietverträgen können
im Urkundenprozess geltend gemacht werden.
aus der Pressemitteilung:
"Der (...) VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden,
dass der Vermieter von Wohnraum rückständige Miete im Urkundenprozess
geltend machen kann, auch wenn der Mieter Mängel der Wohnung einwendet."