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aus den Entscheidungsgründen: |
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zur Ursächlichkeit der Haustürsituation:
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Beklagten
durch den Hausbesuch des Vermittlers (...) zu dem Abschluss
der beiden Darlehensverträge (...) bestimmt worden
i.S.d. § 1 Abs. 1 HaustürWG.
Ein derartiger Zusammenhang ist schon dann anzunehmen,
wenn die Haustürsituation für den späteren Vertragsschluss
mitursächlich geworden ist.
Ein enger zeitlicher Zusammenhang ist nicht erforderlich.
Es genügt, dass der später geschlossene Vertrag
ohne die Haustürsituation nicht oder nicht so wie geschehen
zustande gekommen wäre (BGHZ 131,385,392). Das ist hier anzunehmen.
Nach der Feststellung des Berufungsgerichts war die Tätigkeit
des Vermittlers ursächlich für den Abschluss
der Darlehensverträge.
zur Zurechnung der Haustürsituation:
Allerdings hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass ein Kreditvertrag
nicht immer schon dann widerrufen werden kann,
wenn in der Person des Anlagevermittlers, der für
die Anlagegesellschaft und zugleich für die Bank tätig wird,
eine Haustürsituation vorgelegen hat. Vielmehr wurde nach der
bisherigen Rechtsprechung die Haustürsituation der Bank nur dann
zugerechnet, wenn die Voraussetzungen erfüllt waren,
die für die Zurechnung einer arglistigen Täuschung
nach § 123 Abs. 2 BGB entwickelt worden sind. War danach
der Verhandlungsführer - wie hier - als Dritter anzusehen,
so war sein Handeln der Bank nur dann zuzurechnen,
wenn sie es kannte oder kennen musste.
Für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne
genügte, dass die Umstände des Falles die Bank
veranlassen mussten, sich zu erkundigen, auf welchen Umständen
die ihr übermittelte Willenserklärung beruhte (...).
An dieser Auffassung hält der Senat - nach Rückfrage bei dem
XI. Zivilsenat,
der insoweit keine Einwände hat - nicht mehr fest.
Mit dem Haustürwiderrufsgesetz hat der deutsche Gesetzgeber
die Richtlinie 85/577/EWG (...) in nationales Recht umgesetzt.
Nach der bindenden Auslegung des europäischen Rechts
durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
(Urteil vom 25.10.05, Rs. C-229/04)
ist das Haustürwiderrufsgesetz richtlinienkonform dahin auszulegen,
dass die Haustürsituation der Bank bereits dann zuzurechnen ist,
wenn sie objektiv vorgelegen hat, und die Heranziehung
der in Anlehnung an § 123 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze
ausscheidet. Eine solche richtlinienkonforme Auslegung lässt das nationale Recht zu.
Danach muss ein Vertragspartner, der nicht selbst die Vertragsverhandlungen
führt, - anders als das bisher in der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs gesehen worden ist - von der in der Person
des Verhandlungsführers bestehenden Haustürsituation keine Kenntnis haben.
Ebenso wenig kommt es darauf an, ob den Vertragspartner
an seiner Unkenntnis ein Verschulden trifft. Vielmehr ist
§ 1 HaustürWG immer dann anwendbar,
wenn objektiv eine Haustürsituation bestanden hat.
zur Widerrufsbelehrung nach VerbrKrG:
Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HaustürWG darf die Belehrung keine anderen
Erklärungen enthalten, insbesondere nicht die Einschränkung
wie in § 7 Abs. 3 VerbrKrG, dass der Widerruf
als nicht erfolgt gilt, wenn das Darlehen nicht binnen
zwei Wochen zurückgezahlt wird (...). Genau diese Einschränkung
enthält aber der Text in den Formularen der Klägerin. |
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