Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.
Leitsatz:
Zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Kausalität, wenn der Vermittler
einer prospektierten Kapitalanlage pflichtwidrig an ihn für den Vertrieb gezahlte "Innenprovisionen"
ungenügend offen gelegt oder sonstige Unrichtigkeiten im Prospekt nicht richtig gestellt hat.