Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.
aus den Entscheidungsgründen:(Rdnrn.13ff)
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte
aber die Darlehensvaluta nicht empfangen und ist daher nach § 3 Abs.1 Satz 1 HWiG zur Rückzahlung nicht verpflichtet.
Eine Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers gemäß § 3 Abs.1 Satz 1 HWiG besteht nur dann, wenn er den Kredit
empfangen hat. (...)
Gemessen daran hat der Beklagte die Darlehensvaluta mangels wirksamer Auszahlungsanweisung
nicht empfangen.