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aus der Pressemitteilung des BGH vom 16.05.06:
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"Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI.Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, welche Rechte Verbrauchern
zustehen, die ihren zur Finanzierung einer Eigentumswohnung geschlossenen
Realkreditvertrag nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetz widerrufen haben.
Die Kläger waren 1995 von einem Vermittler in ihrer Privatwohnung geworben worden,
zum Zwecke der Steuerersparnis ohne nennenswertes Eigenkapital eine Eigentumswohnung
zu kaufen. Sie schlossen deshalb zunächst einen entsprechenden notariellen
Kaufvertrag ab und traten einer Mieteinnahmegesellschaft bei. Zur Finanzierung
des Kaufpreises schloss sodann die beklagte Bausparkasse als Vertreterin
einer Bank mit den Käufern einen Darlehensvertrag, wobei das
den Käufern gewährte Vorausdarlehen mit Hilfe von zwei
bei der Beklagten abgeschlossenen anzusparenden Bausparverträgen getilgt
werden sollte. Eine Belehrung der Käufer und Darlehensnehmer
nach dem Haustürwiderrufsgesetz erfolgte nicht.
Die Käufer bestellten für die Bausparkasse eine Grundschuld
an der gekauften Eigentumswohnung über die Darlehenssumme,
übernahmen dafür die persönliche Haftung und unterwarfen sich
der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.
Nachdem die Kläger das aufgenommene Vorausdarlehen einige Jahre
bedient hatten, widerriefen sie ihre Darlehensvertragserklärungen,
da sie über ihr Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht belehrt
worden seien. Mit ihrer Klage wenden sie sich
gegen die Zwangsvollstreckung der beklagten Bausparkasse,
an die die darlehensgebende Bank ihre Ansprüche abgetreten hat.
Sie machen insbesondere geltend, mit Rücksicht auf die
unterbliebene Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz könnten sie
die Rückzahlung des Darlehens verweigern und die Bausparkasse
auf die gekaufte Eigentumswohnung verweisen. Außerdem behaupten sie,
über die mit der Eigentumswohnung verbundenen Risiken,
insbesondere die tatsächlich zu erzielende Miete und den Wert
der Wohnung getäuscht bzw. nicht hinreichend aufgeklärt worden zu sein.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat aber
die Revision zugelassen.
Es besteht auch im Hinblick auf die Europäische Haustürgeschäfterichtlinie
kein Anlass, die ständige Rechtsprechung des Senats zu ändern,
nach welcher der Verbraucher nach dem Widerruf des Darlehensvertrages
gemäß § 3
Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) zur sofortigen Rückzahlung
der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher Zinsen verpflichtet ist.
Der EuGH hat
ausdrücklich betont, dass dies auch in Fällen, in denen
die Darlehensvaluta nach dem für die Kapitalanlage entwickelten
Konzept unmittelbar an den Verkäufer zum Erwerb der Immobilie
ausgezahlt wird, der Haustürgeschäfterichtlinie entspricht. Auch soweit
der EuGH
gemeint hat, Art.4 der Haustürgeschäfterichtlinie verpflichte die Mitgliedstaaten,
dafür zu sorgen, den Verbraucher vor den Risiken einer
kreditfinanzierten Kapitalanlage zu schützen, die er im Falle
einer Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden können,
bestehen weder Grund noch Möglichkeit zu einer anderslautenden
richtlinienkonformen Auslegung des § 3 HWiG.
Die Frage, ob im Hinblick auf die genannte Vorgabe des EuGH aus der unterbliebenen
Widerrufsbelehrung - wie in Literatur und Rechtsprechung zum Teil vertreten - ein Schadensersatzanspruch
der Kläger folgen könnte, hat der Senat offen gelassen.
Ein derartiger Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung
scheidet hier nämlich schon wegen Fehlens der erforderlichen Kausalität
aus, weil die Kläger den Kaufvertrag bereits geschlossen hatten,
bevor es zum Abschluss des Darlehensvertrages kam. Die Erteilung
einer Widerrufsbelehrung konnte sie daher vor den Risiken
ihres Immobilienkaufs nicht mehr schützen.
Der XI.Zivilsenat hat aber im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes
bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen,
die nicht als verbundene Geschäfte behandelt werden können, und um
dem in den Entscheidungen
des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25.10.2005
zum Ausdruck kommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor Risiken
von Kapitalanlagemodellen im nationalen Recht Rechnung zu tragen,
seine Rechtsprechung zum Bestehen von eigenen Aufklärungspflichten
der kreditgebenden Bank in diesen Fällen ergänzt.
Danach können sich die Anleger in Fällen eines
institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer
oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg
auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung
der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung
des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder
Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen.
Die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank
von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet,
wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler
und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken,
auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler
angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers,
Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs-
oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist,
so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis
der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache
an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses Feststellungen
zu der von den Klägern behaupteten arglistigen Täuschung und
der Frage eines institutionalisierten Zusammenwirkens der beklagten Bausparkasse
mit den Vermittlern treffen kann." |
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