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zum 4. Leitsatz:
Anmerkung Kulke (NJW 2007, 360f) |
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"(...) Im Rahmen der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung
für den Schaden ist nicht zu fragen, wie der Überrumpelte
gehandelt hätte, wenn er belehrt worden wäre, sondern unmittelbar
an die Haustürsituation anzuknüpfen. Bei Fällen wie dem
vorliegenden geht die Initiative zu den Rechtsgeschäften allein
vom Darlehensgeber und ihm zurechenbaren Personen aus. Dies allein rechtfertigt
es, die nicht vorgenommene Belehrung stets als ursächlich
für den Schaden anzusehen. Ohne Initiative des Darlehensgebers
wäre es nicht zu den Vertragsabschlüssen
in einer Haustürsituation gekommen, an deren objektives Vorliegen
das Erfordernis einer Belehrung anknüpft. Die Ursächlichkeit
der Pflichtverletzung für den Schaden ist also unwiderleglich
zu vermuten." |
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