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Schrottimmobilien
Aufklärungspflicht bei institutionalisiertem Zusammenwirken
Schadensersatz wegen fehlender Widerrufsbelehrung

Bundesgerichtshof (BGH)
Urteile vom 19.09.06
(XI ZR 204/04)
(XI ZR 209/04)
BGH 169, 109
NJW 2007, 357
WM 2006, 2343
ZIP 2006, 2262
VuR 2007, 98
BB 2006, 2657
DB 2007, 336
EWiR 2007, 295


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Leitsätze:  (XI ZR 204/04)
1.  Ein die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei institutionalisiertem Zusammenwirken mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts auslösender konkreter Wissensvorsprung im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung setzt konkrete, dem Beweis zugängliche unrichtige Angaben des Vermittlers oder Verkäufers über das Anlageobjekt voraus (Ergänzung von BGH, Urteil vom 16.05.06, XI ZR 6/04).
2.  § 2 HWiG ist richtlinienkonform als Rechtspflicht des Unternehmers zu verstehen, deren Verletzung eine Schadensersatzpflicht aus Verschulden bei Vertragsschluss zur Folge haben kann.
3.  Ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 HWiG setzt ein Verschulden des Unternehmers voraus.
4.  Für einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 HWiG muss der Darlehensnehmer konkret beweisen, dass der Belehrungsverstoß für den Schaden ursächlich geworden ist, d.h. dass er den Darlehensvertrag bei ordnungsgemäßer Belehrung tatsächlich widerrufen hätte.
 
 
  
zum 4. Leitsatz:
Anmerkung Kulke (NJW 2007, 360f)
  "(...) Im Rahmen der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Schaden ist nicht zu fragen, wie der Überrumpelte gehandelt hätte, wenn er belehrt worden wäre, sondern unmittelbar an die Haustürsituation anzuknüpfen. Bei Fällen wie dem vorliegenden geht die Initiative zu den Rechtsgeschäften allein vom Darlehensgeber und ihm zurechenbaren Personen aus. Dies allein rechtfertigt es, die nicht vorgenommene Belehrung stets als ursächlich für den Schaden anzusehen. Ohne Initiative des Darlehensgebers wäre es nicht zu den Vertragsabschlüssen in einer Haustürsituation gekommen, an deren objektives Vorliegen das Erfordernis einer Belehrung anknüpft. Die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Schaden ist also unwiderleglich zu vermuten."
 

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