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aus den Entscheidungsgründen: (Rdnr.36) |
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"Allerdings scheitert ein Widerrufsrecht des Beklagten (...)
nicht schon daran, dass (...) der durch die Bürgschaft gesicherte Vertrag
nicht nach § 1
Abs.1 Nr.1 HWiG a.F. widerrufen werden konnte. Wie der erkennende Senat (...)
unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung mit Urteil vom 10. Januar 2006 (XI ZR 169/05,
BGHZ 165,363,366ff. m.w.Nachw.) entschieden hat, kommt es hierauf nicht an.
Vielmehr besteht unter den Voraussetzungen
des § 1
Abs.1 HWiG bzw. des § 312 BGB ein eigenes Widerrufsrecht
des Bürgen, weil ein Bürge, der in einer
Haustürsituation
einen gewerblichen Zwecken dienenden Kredit verbürgt, im Hinblick
auf den Schutzzweck dieser Normen und zur Vermeidung
von Wertungswidersprüchen nicht schlechter stehen darf als derjenige,
der in einer solchen Situation den Kreditvertrag als Mithaftender
unterzeichnet (Senat aaO,
S.368f.)." |
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