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aus der Pressemitteilung: |
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"Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, ist eine finanzierende Bank
dem Darlehensnehmer nicht allein deshalb zur Aufklärung verpflichtet,
weil sie seinen Beitritt zu einem für das Erwerbsobjekt
bestehenden Mietpool zur Voraussetzung der Darlehensauszahlung gemacht hat.
Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank können sich
in diesem Zusammenhang allerdings bei Hinzutreten spezifischer Risiken
des konkreten Mietpools ergeben. Dies kann etwa in Betracht kommen,
wenn sie den Beitritt in Kenntnis einer bereits bestehenden
Überschuldung des konkreten Mietpools verlangt oder in Kenntnis
des Umstands, dass dem konkreten Mietpool Darlehen gewährt wurden,
für die die Anleger als Poolmitglieder haften müssen,
oder in Kenntnis des Umstands, dass an die Poolmitglieder
überhöhte Ausschüttungen ausbezahlt werden, die ihnen einen falschen
Eindruck von der Rentabilität und Finanzierbarkeit der Anlage vermitteln.
Im zur Entscheidung stehenden Fall kann dies noch nicht abschließend beurteilt werden.
Zwar steht fest, dass die Vermittler und die Mietpoolverwalterin
die Klägerin durch evident unrichtige Angaben zur angeblich
in dem konkreten Mietobjekt erzielbaren Miete und durch Auszahlung
entsprechend überhöhter Mietpoolausschüttungen, denen keine
entsprechenden Mieteinnahmen zugrunde lagen, arglistig getäuscht haben.
Nicht tragfähig sind hingegen die Feststellungen des Berufungsgerichts,
dies sei der Beklagten bekannt gewesen. Eine Kenntnis der beklagten
Bausparkasse von den konkreten Risiken des Mietpools hätte
das Berufungsgericht nicht ohne Durchführung einer Beweisaufnahme
durch Vernehmung von Zeugen annehmen dürfen, da die Kenntnis
zwischen den Parteien streitig ist, Zeugenbeweis angeboten war und
die vorliegenden Unterlagen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
eine Kenntnis der Beklagten nicht ausreichend belegen. Mangels tragfähiger
Feststellungen zur Kenntnis der beklagten Bausparkasse erweist sich auch
die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Bausparkasse
habe sich wissentlich an einem Betrug zu Lasten der Anleger
beteiligt, nach gegenwärtigem Sachstand als nicht tragfähig.
Nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht wird dieses nunmehr
in der prozessual gebotenen Weise die erforderlichen Feststellungen
zu der von der Klägerin behaupteten Kenntnis der beklagten
Bausparkasse von der arglistigen Täuschung zu treffen haben.
Hierbei wird der Klägerin im Anschluss
an die Entscheidung
des erkennenden Senats vom 16.05.2006 (XI ZR 6/04)
unter dem Gesichtspunkt eines die Aufklärungspflicht
auslösenden konkreten Wissensvorsprungs der finanzierenden Bausparkasse
eine Beweiserleichterung zugute kommen, da die beklagte Bausparkasse
in institutioneller Weise mit den Vermittlern zusammen gearbeitet hat.
Ihre Kenntnis von der arglistigen Täuschung durch die Vermittler
wird daher vermutet und es wird ihr obliegen, diese Vermutung mit den
von ihr angebotenen Beweismitteln zu widerlegen." |
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