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aus den Entscheidungsgründen: |
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zur Anrechnung der Steuervorteile bei der Rückabwicklung (Rdnr.28):
"Rechtsfehlerhaft ist (...) schließlich auch die Begründung,
mit der das Berufungsgericht es abgelehnt hat, von den Klägern
durch die Fondsbeteiligung erlangte Steuervorteile, denen kein gleich hoher
Nachzahlungsanspruch der Finanzbehörden gegenübersteht,
auf den schadensersatzrechtlichen Rückzahlungsanspruch der Kläger
anspruchsmindernd anzurechnen. Eine solche Anrechnung ist nicht nur
bei Schadensersatzansprüchen, sondern auch bei im Rahmen
eines Verbundgeschäfts bestehenden Rückforderungsansprüchen
des Darlehensnehmers aus § 3 Abs.1 Satz 1 HWiG notwendig (Senatsurteil vom 24.04.2007, XI ZR 17/06,
Umdruck S.10ff., für BGHZ vorgesehen). Die Darlegungs- und Beweislast
für solche Vorteile trifft zwar die Bank.
An ihr Vorbringen dürfen insoweit aber keine überhöhten
Anforderungen gestellt werden, weil sie zu mit dem Anteilserwerb
zusammenhängenden Steuervorteilen der Kläger aus eigener Kenntnis
keine näheren Angaben machen kann. Das gilt in besonderem Maße
für etwaige eine Vorteilsausgleichung ausschließende
Rückforderungsansprüche der Finanzbehörden.
Dem hat das Berufungsgericht bei der Zurückweisung
des Vorbringens der Beklagten zu Steuervorteilen der Kläger
nicht hinreichend Rechnung getragen." |
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