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Schrottimmobilien
institutionalisiertes Zusammenwirken

Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 24.04.07
(XI ZR 340/05)
NJW 2007, 2404
ZIP 2007, 1255
WM 2007, 1257
ZfIR 2007, 676
BKR 2007, 325
EWiR 2007, 733


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Leitsätze:
1.  Zu den Voraussetzungen eines institutionalisierten Zusammenwirkens zwischen Fondsinitiatoren und der die Fondsbeteiligungen finanzierenden Bank.
2.  Die Regeln des § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG finden auch dann Anwendung, wenn das zur Kreditsicherung vorgesehene Grundpfandrecht nicht bestellt oder darauf nachträglich verzichtet worden ist.
 
 
  
   aus den Entscheidungsgründen:   
  zur Anrechnung der Steuervorteile bei der Rückabwicklung (Rdnr.28):

"Rechtsfehlerhaft ist (...) schließlich auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht es abgelehnt hat, von den Klägern durch die Fondsbeteiligung erlangte Steuervorteile, denen kein gleich hoher Nachzahlungsanspruch der Finanzbehörden gegenübersteht, auf den schadensersatzrechtlichen Rückzahlungsanspruch der Kläger anspruchsmindernd anzurechnen. Eine solche Anrechnung ist nicht nur bei Schadensersatzansprüchen, sondern auch bei im Rahmen eines Verbundgeschäfts bestehenden Rückforderungsansprüchen des Darlehensnehmers aus § 3 Abs.1 Satz 1 HWiG notwendig (Senatsurteil vom 24.04.2007, XI ZR 17/06, Umdruck S.10ff., für BGHZ vorgesehen). Die Darlegungs- und Beweislast für solche Vorteile trifft zwar die Bank. An ihr Vorbringen dürfen insoweit aber keine überhöhten Anforderungen gestellt werden, weil sie zu mit dem Anteilserwerb zusammenhängenden Steuervorteilen der Kläger aus eigener Kenntnis keine näheren Angaben machen kann. Das gilt in besonderem Maße für etwaige eine Vorteilsausgleichung ausschließende Rückforderungsansprüche der Finanzbehörden. Dem hat das Berufungsgericht bei der Zurückweisung des Vorbringens der Beklagten zu Steuervorteilen der Kläger nicht hinreichend Rechnung getragen."

 
 

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