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aus den Entscheidungsgründen: |
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Rdnr.17:
"Auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommen in Fällen
verbundener Geschäfte weitergehende Ansprüche eines über das Anlagegeschäft
arglistig getäuschten Darlehensnehmers auch gegen die finanzierende Bank in Betracht."
Rdnrn.24f:
"Nach dem für die Revision maßgeblichen Sachverhalt steht den Beklagten ein Freistellungsanspruch
nämlich aus einer vorsätzlichen culpa in contrahendo auf Grund einer arglistigen Täuschung
der Beklagten durch den Vermittler zu.
Der erkennende Senat hat in seinen - erst nach dem angefochtenen Urteil - ergangenen Entscheidungen
vom 25.04.2006 (BGHZ 167,239,250f., Tz.29f.) und
13.02.2007 (XI ZR 145/06, Umdruck S.9f., Tz.18)
entschieden und im Einzelnen begründet, dass sich die das Anlagegeschäft des Verbrauchers
finanzierende Bank bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 VerbrKrG eine arglistige Täuschung des Vermittlers
über das Anlageobjekt zurechnen lassen muss. Der Verbraucher kann in diesem Fall
der finanzierenden Bank gegenüber den Darlehensvertrag entweder gemäß § 123 BGB
anfechten oder Schadensersatz aus vorsätzlichem Verschulden bei Vertragsschluss (jetzt § 311
Abs.2 Nr.1 BGB) in Verbindung mit dem Grundsatz der Naturalrestitution gemäß
§ 249 Satz 1 BGB verlangen." |
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