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aus den Entscheidungsgründen: |
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zum 1.Leitsatz (Rdnr.14):
"Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, Ansprüche der Käufer
seien auch insoweit verjährt, als sie auf Beratungsfehler gestützt werden, die ihnen ohne grobe Fahrlässigkeit erst nach
dem Jahr 2002 bekannt geworden sind. Seine Annahme, die regelmäßige Verjährungsfrist
für einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung eines Beratungsvertrages beginne unabhängig
von der Zahl der geltend gemachten Beratungsfehler gemäß § 199 Abs.1 BGB bereits dann zu laufen, wenn der Gläubiger
so viele Beratungsfehler kenne, dass die Erhebung einer Klage zumutbar erscheine, ist unzutreffend."
zum 2.Leitsatz (Rdnr.22):
"Die Verkäuferin war hier aber deshalb verpflichtet, die Subventionierung der Zinsen für das Vorausdarlehen zu offenbaren,
weil sich diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auf die gesamte Laufzeit des Darlehens erstreckte,
sondern allenfalls für die ersten fünf Jahre erfolgte. Da die Käufer über einen sehr viel
längeren Zeitraum mit den Zinsen des Vorausdarlehens belastet waren (...), durften sie schon nicht darüber im Unklaren
gelassen werden, dass sich ihr monatlicher Aufwand nach Ablauf der für das Vorausdarlehen vereinbarten fünfjährigen
Zinsbindungsfrist in Abhängigkeit von der allgemeinen Zinsentwicklung verändern konnte (vgl. OLG Celle, ZIP 2006,32,34).
Darüber hinaus musste die Verkäuferin offen legen, dass die während der fünfjährigen Zinsbindungsfrist
zu zahlenden Zinsen nicht marktüblich, sondern subventioniert waren. Andernfalls durften die Käufer nämlich
annehmen, das Vorausdarlehen zu marktüblichen Konditionen erhalten zu haben und deshalb damit rechnen, dass sich
ihre Belastung entsprechend der Differenz zwischen dem bei Abschluss des Vorausdarlehens und dem nach Ablauf
der Zinsbindungsfrist marktüblichen Zins veränderte. Lag der zunächst vereinbarte Zinssatz aber unter dem Marktniveau,
mussten sie für den Zeitraum nach Ablauf der Zinsbindungsfrist, weil nunmehr auch die Subvention
der Zinsen entfiel, einen zusätzlichen Anstieg ihrer Belastung oder - bei sinkendem Zinsniveau - eine geringere
Entlastung bei den Zinszahlungen einkalkulieren. Hierüber musste die Verkäuferin aufklären." |
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