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Leitsätze: |
1. |
Steht bei einem verbundenen Geschäft (§ 9 Abs.1 VerbrKrG)
wegen anfänglicher Nichtigkeit des Kaufvertrages dem Verbraucher
das Recht zu, die Kaufpreiszahlung zu verweigern, so führt das
wegen der Regelung des § 9 Abs.3 Satz 1 VerbrKrG dazu, dass auch dem Anspruch
des Kreditgebers aus dem Finanzierungskredit von Anfang an
eine dauernde Einrede i.S.v. § 813 Abs.1 Satz 1
BGB entgegensteht. |
2. |
Die trotz dieser Einrede auf den Kredit geleisteten Zahlungen kann der Verbraucher gemäß § 813 Abs.1 Satz 1 BGB i.V.m. § 812 Abs.1 Satz 1 BGB vom Kreditgeber zurückverlangen.
Für eine analoge Anwendung von § 9 Abs.2 Satz 4
VerbrKrG zur Begründung eines Rückforderungsdurchgriffs
ist mangels Regelungslücke kein Raum (Abweichung von BGHZ 156,46,54ff). |
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