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aus der Pressemitteilung: |
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"Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII.Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Mieter einer Wohnung, der eigenmächtig
einen Mangel der Mietsache beseitigt, ohne dass der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug
ist (§ 536a Abs.2 Nr.1 BGB) oder die umgehende Beseitigung
des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Mietsache notwendig ist (§ 536a Abs.2 Nr.2 BGB), keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen
zur Mangelbeseitigung hat. Damit hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu der vergleichbaren Problematik
im Kaufrecht (Urteil vom 23.02.2005, VIII ZR 100/04)
für das Wohnraummietrecht bekräftigt." |
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