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Gewinnzusagen
in der Insolvenz des Versenders

Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 13.03.08
(IX ZR 117/07)
= der Abgesang auf § 661a BGB
NJW-RR 2008, 1006
ZIP 2008, 975
VuR 2008, 351
MDR 2008, 882
NZI 2008, 369
ZInsO 2008, 505


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Leitsatz:
  Der Verbraucher, der einen Anspruch auf Erfüllung einer Gewinnzusage in der Insolvenz des Versenders geltend macht, ist nachrangiger Insolvenzgläubiger.
 
 
  
   aus den Entscheidungsgründen: (Rdnr.9)   
  "Die Haftung beruht folglich auf der Freigiebigkeit des Versenders, hier der Schuldnerin; Anspruch auf eine Gewinnzusage i.S.d. § 661a BGB hat der Verbraucher nicht."
 
   
  
Anmerkung RA Maier:
  Diesen Satz des höchsten deutschen Zivilgerichts mögen sich alle Gewinnzusagen-Empfänger auf der Zunge zergehen lassen: "Die Haftung beruht auf der Freigiebigkeit des Versenders." (Rdnr.9)

Nach dieser Logik würde auch derjenige freigiebig handeln, der mal ganz freiwillig (ohne Anspruch des Eigentümers) eine Sachbeschädigung begeht und dem Eigentümer dadurch einen Anspruch auf Schadensersatz verschafft. Zugegeben, der Vergleich hinkt, aber er macht deutlich, dass es für die Unentgeltlichkeit nicht darauf ankommen kann, ob der Gläubiger einen Anspruch auf die Entstehung der Forderung hatte. Entscheidend kann nur sein, auf welcher rechtlichen Grundlage die Forderung beruht. Und diese rechtliche Grundlage ist bei § 661a BGB nun einmal ein gesetzliches Schuldverhältnis, das nicht unentgeltlich sein kann. Der Verbraucher verlangt ja nicht die Zusendung der Gewinnzusage, sondern deren Erfüllung. Ersteres wäre tatsächlich eine "Forderung auf eine unentgeltliche Leistung" i.S.d. § 39 Abs.1 Nr.4 InsO; Letzteres mag, ebenso wie die Sachbeschädigung, eine Forderung aus einer unentgeltlichen Leistung sein; hierauf kommt es für die Unentgeltlichkeit aber nicht an. Im Übrigen verweise ich auf meine Besprechung des BGH-Urteils in der Zeitschrift Verbraucher und Recht (VuR), 2008, S.352-355 (Heft 9), und meine Anmerkung zu dem (bestätigten) Berufungsurteil des OLG Karlsruhe.

Wie auch immer, der BGH hat gesprochen und es ist wohl kaum zu erwarten, dass er seinen Standpunkt bei nächster Gelegenheit revidieren wird. Dann ist das Urteil der Abgesang auf § 661a BGB. Es wird kaum einen Gewinnzusagen-Versender geben, der (nach seiner Enttarnung) nicht früher oder später (wohl eher früher) Insolvenz anmeldet; dann wird für die nachrangigen Gewinnzusagen-Empfänger in der Regel nichts übrig bleiben. Seit diesem Urteil kann in der Regel nur noch gelten: Gewinnzusagen nicht mehr einklagen, sondern immer gleich wegwerfen! Damit ist der Boden für eine neue Gewinnzusagen-Schwemme bereitet.

Es ist bedauerlich, dass § 661a BGB vom IX.Zivilsenat beim BGH (Insolvenzrechtssenat) zu Grabe getragen wurde, nachdem der III.Zivilsenat (Verbraucherrechtssenat) die Vorschrift erst zum Leben erweckt hatte (insbesondere Urteile zum Versenderbegriff und Urteil vom 01.12.05). Der III.Zivilsenat hätte die Nachrangigkeit vermutlich anders beurteilt. Meines Erachtens weicht der IX.Zivilsenat mit seinem jetzigen Urteil von der Rechtsprechung des III.Zivilsenates ab, weil er den Anspruch aus § 661a BGB im Ergebnis gerade nicht als gesetzliches Schuldverhältnis behandelt; deshalb hätte der IX.Zivilsenat die Sache dem Großen Senat vorlegen müssen (§ 132 GVG). Auch hierzu verweise ich auf meine Besprechung des BGH-Urteils in der Zeitschrift Verbraucher und Recht (VuR), 2008, S.352-355 (Heft 9).

 
 
 

bestätigt:
 

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