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Zusatz zum Leitsatz: |
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Rdnr. 7:
"Insofern ist anerkannt, dass die erforderliche Kenntnis des Verletzten vom Schaden
und der Person des Ersatzpflichtigen grundsätzlich keine zutreffende rechtliche Würdigung voraussetzt. Es genügt
aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit vielmehr Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen
Umstände (...). Anders kann es nur dann zu beurteilen sein, wenn es sich um eine unübersichtliche
oder zweifelhafte Rechtslage handelt, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (...)".
Hierzu OLG Frankfurt/M., Urteil vom 22.05.08:
"Rückforderungsansprüche von Anlegern aus dem kreditfinanzierten Erwerb von Immobilien oder Immobilienfondsanteilen
zu Steuersparzwecken beruhen indes auf einer so unübersichtlichen und verwickelten Rechtslage, dass der Lauf
der Verjährungsfrist hier erst mit einer Beratung über die rechtliche Bedeutung dieser Tatsachen in Gang
gesetzt wird. Dies gilt nicht für Rückforderungsansprüche, die auf die Formunwirksamkeit
eines Darlehensvertrages gestützt werden." |
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