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aus den Entscheidungsgründen: (Rdnrn.16f) |
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"(16) Fehlt die Anweisung nebst Tilgungsbestimmung von Anfang an oder besteht
ein absolutes Zurechenbarkeitshindernis, gibt es keinen sachlichen Grund, der es rechtfertigt, dem Betroffenen diese
unter Rechtsscheingesichtspunkten zuzurechnen. Zwar kann auch hier aus der grundsätzlich maßgeblichen Sicht
des Überweisungsempfängers der Eindruck entstehen, es liege eine vertragsgemäße Leistung des Schuldners
vor. Der bloße Anschein einer wirksamen Anweisung und die Gutgläubigkeit des Zahlungsempfängers reichen aber
zur Begründung einer Leistungsbeziehung nicht aus.
(17) Hat der Schuldner indes durch die Anweisung die Ursache für den Anschein einer Leistung seinerseits mit hervorgerufen, stellt sich
die Rechtslage anders dar. (...)" |
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