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Haustürgeschäfte
vorhergehende Bestellung des Kunden

Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 25.10.89
(VIII ZR 345/88)
BGHZ 109, 127
NJW 1990, 181
ZIP 1989, 1575
WM 1989, 1800


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Leitsätze:
1.  Der gewerbliche Unternehmer, der die nach dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften gebotene Belehrung des Verbrauchers über dessen Widerrufsrecht unterlässt und sich so bewusst und planmäßig einen wettbewerblichen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft, handelt wettbewerbswidrig i.S.d. § 1 UWG.
2.  Eine das Widerrufsrecht ausschließende 'vorhergehende Bestellung des Kunden' kann dann nicht angenommen werden, wenn sich der Kunde im Verlauf eines nicht von ihm veranlassten Telefonanrufs des Anbieters mit einem Hausbesuch einverstanden erklärt. Das gilt auch, wenn der Kunde vorher auf einer Werbeantwortkarte um Zusendung von Prospekten gebeten und dabei seine 'Telefonnummer zwecks Rückruf' angegeben hat.
3.  Für die 'vorhergehende Bestellung' i.S.d. § 1 Abs.2 Nr.1 HWiG ist es ohne Bedeutung, ob der Kunde sich bei einem nicht von ihm veranlassten Telefongespräch mit einem Hausbesuch auf Nachfrage des Vertreters einverstanden erklärt oder eine Einladung von sich aus ausspricht.
4.  Die Bestellung zu einer allgemeinen Informationserteilung oder zur Warenpräsentation erfüllt nicht den Tatbestand des § 1 Abs.2 Nr.1 HWiG. Die Vorschrift setzt eine Einladung zu einem Hausbesuch zur Führung von Vertragsverhandlungen voraus.
 

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