Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.
Leitsätze:
1.
Eine mündliche Verhandlung i.S.d § 1 I Nr.1 HWiG liegt bereits vor,
wenn der Kunde mit dem Ziel eines späteren Vertragsschlusses
angesprochen worden ist.
2.
Für die notwendige Ursächlichkeit genügt es,
wenn der spätere Vertrag ohne die besonderen Umstände
der ersten Kontaktaufnahme nicht oder nicht so wie geschehen zustande
gekommen wäre.