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Leitsätze: |
1. |
§ 1 HWiG
ist anwendbar, wenn jemand, der allgemein werbend für einen anderen
tätig ist, einen eigenen Angehörigen in dessen Privatwohnung
mit dem Vorschlag überrascht, mit dem anderen ein Rechtsgeschäft
abzuschließen (...). |
2. |
Sind Darlehensvertrag und finanziertes Geschäft
als wirtschaftliche Einheit anzusehen, so führt der Widerruf
der Darlehensvertragserklärung gemäß § 1 HWiG auch zur Unwirksamkeit des finanzierten
Geschäfts. Dem Darlehensgeber steht danach kein Anspruch
aus § 3 HWiG
gegen den Darlehensnehmer auf Rückzahlung des dem Partner
des finanzierten Geschäfts zugeflossenen Darlehensbetrags zu, sondern ein
unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Geschäftspartner
des Darlehensnehmers. |
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