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Leitsätze: |
1. |
Die Richtlinie 85/577/EWG (...) ist dahin auszulegen,
dass sie auf einen Realkreditvertrag wie den im Ausgangsverfahren
fraglichen anwendbar ist, so dass der Verbraucher, der einen derartigen
Vertrag in einem der in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Fälle
geschlossen hat, über das Widerrufsrecht nach Artikel 5
der Richtlinie verfügt. |
2. |
Der nationale Gesetzgeber ist durch die Richtlinie 85/577/EWG daran gehindert,
das Widerrufsrecht nach Artikel 5 dieser Richtlinie
für den Fall, dass der Verbraucher nicht gemäß
Artikel 4 dieser Richtlinie belehrt wurde, auf ein Jahr nach
Vertragsabschluss zu befristen. |
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