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Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Urteil vom 13.12.01
(C - 481/99)
"Heininger"
NJW 2002, 281
WM 2001, 2434
ZIP 2002, 31


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Leitsätze:
1.  Die Richtlinie 85/577/EWG (...) ist dahin auszulegen, dass sie auf einen Realkreditvertrag wie den im Ausgangsverfahren fraglichen anwendbar ist, so dass der Verbraucher, der einen derartigen Vertrag in einem der in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Fälle geschlossen hat, über das Widerrufsrecht nach Artikel 5 der Richtlinie verfügt.
2.  Der nationale Gesetzgeber ist durch die Richtlinie 85/577/EWG daran gehindert, das Widerrufsrecht nach Artikel 5 dieser Richtlinie für den Fall, dass der Verbraucher nicht gemäß Artikel 4 dieser Richtlinie belehrt wurde, auf ein Jahr nach Vertragsabschluss zu befristen.
 

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