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Leitsatz: |
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Artikel 5 der Richtlinie 96/71/EG (...) steht bei Auslegung
im Licht des Artikels 49 EG in einem Fall wie dem
des Ausgangsverfahrens einer nationalen Regelung nicht entgegen,
nach der ein Bauunternehmer, der einen anderen Unternehmer
mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, für die Verpflichtungen
dieses Unternehmers oder eines Nachunternehmers zur Zahlung des Mindestentgelts
an einen Arbeitnehmer oder zur Zahlung von Beiträgen an eine
gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien wie ein Bürge haftet,
der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat,
wenn das Mindestentgelt den Betrag erfasst, der nach Abzug
der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und
zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung
an den Arbeitnehmer auszuzahlen ist (Nettoentgelt),
wenn der Entgeltschutz der Arbeitnehmer nicht vorrangiges oder
nur nachrangiges Ziel des Gesetzes ist. |
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