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Leitsatz: |
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Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen
aus Artikel 3 der Richtlinie 96/71/EG (...) verstoßen,
dass sie - abgesehen vom Bauzuschlag - die von Arbeitgebern
mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten an ihre nach Deutschland
entsandten Arbeitnehmer des Baugewerbes gezahlten Zulagen oder Zuschläge,
die nicht das Verhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers
und der von ihm erhaltenen Gegenleistung verändern, nicht als Bestandteile
des Mindestlohns anerkennt. |
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