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Leitsätze: |
1. |
Die Artikel 1 und 2 der Richtlinie 85/577/EWG (...) sind dahin auszulegen,
dass die Anwendung der Richtlinie, wenn ein Dritter im Namen
oder für Rechnung eines Gewerbetreibenden in die Aushandlung oder
den Abschluss eines Vertrages eingeschaltet wird, nicht davon abhängig
gemacht werden kann, dass der Gewerbetreibende wusste oder hätte
wissen müssen, dass der Vertrag in einer Haustürsituation
im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie geschlossen wurde. |
2. |
Die Richtlinie 85/577, insbesondere ihr Artikel 5 Absatz 2,
verbietet es nicht, dass
- ein Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht nach der Richtlinie Gebrauch gemacht hat,
die Darlehensvaluta an den Darlehensgeber zurückzahlen muss,
obwohl das Darlehen nach dem für die Kapitalanlage
entwickelten Konzept ausschließlich zur Finanzierung des Erwerbs
der Immobilie dient und unmittelbar an deren Verkäufer
ausbezahlt wird;
- die sofortige Rückzahlung der Darlehensvaluta verlangt wird;
- nationale Rechtsvorschriften vorsehen, dass der Verbraucher im Fall
des Widerrufs eines Realkreditvertrags nicht nur die aufgrund
dieses Vertrages erhaltenen Beträge zurückzahlen, sondern
dem Darlehensgeber auch noch die marktüblichen Zinsen
zahlen muss.
In einem Fall, in dem der Verbraucher, wenn das Kreditinstitut seiner Verpflichtung,
ihn über sein Widerrufsrecht zu belehren, nachgekommen wäre,
es hätte vermeiden können, sich den Risiken auszusetzen,
die mit Kapitalanlagen der in den Ausgangsverfahren in Rede
stehenden Art verbunden sind, verpflichtet Artikel 4
der Richtlinie 85/577 jedoch die Mitgliedstaaten,
dafür zu sorgen, dass ihre Rechtsvorschriften die Verbraucher
schützen, die es nicht vermeiden konnten, sich solchen Risiken auszusetzen,
indem sie Maßnahmen treffen, die verhindern, dass die Verbraucher
die Folgen der Verwirklichung dieser Risiken tragen. |
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