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Leitsätze: |
1. |
Eine Weihnachtsgratifikation der im Ausgangsverfahren streitigen Art ist auch dann
Entgelt im Sinne von Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 - 120 EG-Vertrag
sind durch die Artikel 136 EG - 143 EG ersetzt worden),
wenn sie vom Arbeitgeber freiwillig gewährt wird und wenn sie
überwiegend oder ausschließlich zu Anreiz für zukünftige
Dienstleistung und/oder Betriebstreue dienen soll.
Dagegen fällt sie nicht unter den Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von
Artikel 11 Nr.2 Buchstabe b der Richtlinie 92/85 (...)
(10. Einzelrichtlinie i.S.d. Art.16 Abs.1 der Richtlinie 89/391/EWG ). |
2. |
Artikel 119 des Vertrages untersagt es, dass ein Arbeitgeber
Arbeitnehmerinnen vollständig von der Gewährung einer freiwillig
als Sonderzuwendung zu Weihnachten gezahlten Gratifikation ausschließt,
ohne im Jahr der Gewährung der Gratifikation geleistete Arbeit
oder Mutterschutzzeiten (Beschäftigungsverbote) zu berücksichtigen,
wenn diese Gratifikation eine Vergütung für in diesem Jahr
geleistete Arbeit sein soll.
Dagegen verbieten es weder Artikel 119 des Vertrages
noch Art.11 Nr.2 der Richtlinie 92/85, noch § 2 Abs.6
des Anhangs der Richtlinie 96/34 (...), einer Frau im Erziehungsurlaub
die Gewährung einer solchen Gratifikation zu verweigern,
wenn die Gewährung dieser Zuwendung nur von der
Voraussetzung abhängt, dass sich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt
der Gewährung im aktiven Beschäftigungsverhältnis
befindet. |
3. |
Artikel 119 des Vertrages, Art.11 Abs.2 Buchstabe b
der Richtlinie 92/85 und § 2 Abs.6 des Anhangs
der Richtlinie 96/34
untersagen es nicht, dass ein Arbeitgeber bei der Gewährung
einer Weihnachtsgratifikation an eine Frau, die sich im Erziehungsurlaub
befindet, Zeiten des Erziehungsurlaubs anteilig leistungsmindernd berücksichtigt.
Dagegen untersagt es Artikel 119 des Vertrages, dass ein Arbeitgeber
bei der Gewährung einer Weihnachtsgratifikation Mutterschutzzeiten
(Beschäftigungsverbote) anteilig leistungsmindernd berücksichtigt. |
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