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Schlussanträge des Generalanwalts: |
1. |
Die Richtlinie 85/577/EWG (...) ist dahin gehend auszulegen,
dass dem Verbraucher eine Begrenzung des Widerrufsrechts nicht entgegengehalten werden kann, wenn ihm
keine Belehrung über sein Recht erteilt worden ist oder diese Belehrung fehlerhaft ist. |
2. |
Dagegen hindern die Art.4 und 5 der Richtlinie 85/577/EWG
die Mitgliedstaaten nicht daran, im Rahmen ihres Ermessensspielraums eine Frist festzusetzen, innerhalb deren
das Widerrufsrecht wirksam ausgeübt werden kann und die zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem nachgewiesen ist,
dass der Verbraucher Kenntnis von seinem Recht erlangt hat oder hätte erlangen können. |
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