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Schrottimmobilien
Verwirkung des Widerrufsrechts?

Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.11.07
(C-412/06)
"Annelore Hamilton ./. Volksbank Filder eG"
ZIP 2007, 2306
VuR 2008, 19
EWiR 2008, 91


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   Schlussanträge des Generalanwalts:   
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Oberlandesgericht Stuttgart vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
1.  Die Richtlinie 85/577/EWG (...) ist dahin gehend auszulegen, dass dem Verbraucher eine Begrenzung des Widerrufsrechts nicht entgegengehalten werden kann, wenn ihm keine Belehrung über sein Recht erteilt worden ist oder diese Belehrung fehlerhaft ist.
2.  Dagegen hindern die Art.4 und 5 der Richtlinie 85/577/EWG die Mitgliedstaaten nicht daran, im Rahmen ihres Ermessensspielraums eine Frist festzusetzen, innerhalb deren das Widerrufsrecht wirksam ausgeübt werden kann und die zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem nachgewiesen ist, dass der Verbraucher Kenntnis von seinem Recht erlangt hat oder hätte erlangen können.
 
 
  
   Anmerkung RA Maier:   
Die Annahme des Generalanwalts (2.Leitsatz), dass es auf die Belehrung des Verbrauchers durch den Unternehmer im Ergebnis nicht mehr ankommen soll, wenn nur der Verbraucher anderweitig Kenntnis von seinem Widerrufsrecht erlangt habe (oder gar: hätte erlangen können) ist weder mit der EG-Haustürgeschäfte-Richtlinie noch mit der bisherigen Auslegung dieser Richtlinie durch den Europäischen Gerichtshof vereinbar. Im Einzelnen verweise ich hierzu auf meine Anmerkung in der Zeitschrift Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht (EWiR), 2008, S.91 (Heft 3).

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10.04.08 soll es hierauf aber gar nicht ankommen. Der EuGH ist dem Generalanwalt schon im 1.Leitsatz nicht gefolgt, weil die EG-Haustürgeschäfte-Richtlinie gar kein Widerrufsrecht (mehr) verlange, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist. Hierzu meine Urteilsanmerkung in der Zeitschrift Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht (EWiR), 2008, S.367 (Heft 12).
 
 

 

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